Trecker-,Traktorführerschein

Klassen T, L

Trecker fahren ist der HAMMER! Vorteil sichern!


Ein Treckerfüherschein soll ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Es ist nicht erlaubt mit dem Trecker zur Schule oder andere nicht oben genannte Zwecke zu benutzen. Dennoch hat man als 16-jähriger einen riesen Vorteil. Mit dem Führerschein der Klasse T erlangen Sie auch die Führerscheinklassen AM (Roller 50 ccm³) und L. Also wer sich überlegt einen reinen Rollerführerschein zu absolvieren, sollte darüber nachdenken gleich einen Treckerführerschein zu machen. Die Prüfung für die Klasse T erfordert natürlich viel interessantes technisches Wissen, welches Sie bei uns in der Fahrschule beigebracht bekommen und bei der praktischen Prüfung fährt man mit dem Trecker hinterher und nicht voraus, was viel leichter ist.


Ausbildung mit einem von der Fahrschule gestellten Trecker.

  • Fahrerlaubnisklasse T

  • Fahrerlaubnisklasse L

  • Ausbildung

  • Prüfung

  • Wissenswertes

Mindestalter
16 Jahre bis 40 km/h bbH*18 Jahre bis 60 km/h bbH* Einschlusskl.: L, AM– Zugmaschinen bis max. 60 km/h bbH* und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen bis 40 km/h bbH* die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger)

Mindestalter
16 JahreEinschlusskl.: keine- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und fürsolche eingesetzt werden, mit einer durch die bbH* von nicht mehr als 40 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn Sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h bbH* und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Theorie T:
12 Doppelstd.** Grundstoff bei Ersterwerb6 Doppelstd.** Grundstoff bei Erweiterung6 Doppelstd.** klassenspezifischer Zusatzstoff

Praxis:
Grundausbildung nach der Fahrschüler-AusbO
Die Anzahl der Fahrstunden ist abhängig von den persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt.


Theorie L:

12 Doppelstd.** Grundstoff bei Ersterwerb 16 Doppelstd.** Grundstoff bei Erweiterung2 Doppelstd.** klassenspezifischer Zusatzstoff

Praxis:
keine praktische Ausbildung erforderlich

Theorie T ***:
30 Fragen bei Ersterwerb; max. 10 Fehlerpunkte (bei 10 FP nicht bestanden, wenn 2 x 5 FP); 20 Fragen bei Erweiterung; max. 6 Fehlerpunkte

Praxis T ***:
60 Minuten PrüfungszeitAbfahrtkontrolle,Verbinden oder Trennen, Prüfungsfahrt,eine Grundfahraufgabe


Theorie L:
12 Doppelstd.** Grundstoff bei Ersterwerb 16 Doppelstd.** Grundstoff bei Erweiterung2 Doppelstd.** klassenspezifischer Zusatzstoff

Praxis L:
keine praktische Ausbildung erforderlich

» Inhaber der alten Führerscheinklasse 3, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, erhalten auf besonderen Antrag beim Umtausch in den Kartenführerschein die Klasse T zusätzlich erteilt.

» Je nach Einstufung von land- oder forstwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Beförderung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an Fahrzeuge hinsichtlich Kfz-Versteuerung, Haftpflichtversicherung und Ausrüstung mit EG-Kontrollgeräten.

» Bei den Kraftfahrzeugführern ergeben sich Unterschiede bei den benötigten Fahrerlaubnisklassen und einer eventuell benötigten Berufskraftfahrerqualifikation und Weiterbildung. Genaue Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der innen aufgeführten Tabelle, die uns freundlicherweise von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Verfügung gestellt wurde.

Gültigkeit des Führerscheins

» Die Gütigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet (Gültigkeitsende siehe Vorderseite des Kartenführerscheins Ziffer 4b). Führerscheine, die vordem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Bei Umtausch ist neben dem Antrag ein neues Lichtbild einzureichen.

» Sollten Klasse L Inhaber die zulässige Betriebgeschwindigkeit von 25 km/h für Kombinationen aus Fahrzeugen der Klasse L und Anhängern überschreiten, wird der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt.