Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz
Wer gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkfahrer) auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen der Klasse C1 bis CE zusätzlich zu seinem Führerschein eine Grundqualifikation.
Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein.
Eine einmal erworbene Grundqualifikation in der Fachrichtung Güterkraftverkehr (durch Besitzstand oder IHK – Prüfung ) gilt für die Klassen C1 bis CE.
Erwerb einer Grundqualifikation (Führerschein C1 bis CE nach dem 09. Sept. 2009)
» Berufskraftfahrer erwerben die Grundqualifikation durch die Abschlussprüfung nach der Lehrzeit als Berufskraftfahrer gemäß §4 Abs.1 Nr. 2 BKrFQG.
» Führerscheinbesitzer der Klassen C1 – CE erwerben die Grundqualifikation durch eine theoretische und praktische Prüfung (Dauer 240 Minuten Theorie und 210Minuten Praxis) bei der zuständigen IHK gemäß §4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG.
» Führerscheinbesitzer der Klassen C1 bis CE erwerben die beschleunigte Grundqualifikation durch einen Lehrgang von 140 Stunden bei einem Ausbildungsträger und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 Minuten)bei der zuständigen IHK gemäß §4 Abs. 2 BKrFQG.
Erwerb einer Grundqualifikation ( Führerschein C1 bis CE vor dem 10. Sept. 2009)
» Wer einen Führerschein der Klassen C1 – CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, gilt Kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).
» Die Grundqualifikation für die Fachrichtung Güterkraftverkehr gilt 5 Jahre ab dem 10. September 2009.
» Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils 5 Jahre.